Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Tischtennis in Oberrad e.V.“, im folgenden „Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt-Oberrad und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung solcher Projekte und Vorhaben, die den sportlichen Bereich Tischtennis der TSG Oberrad betreffen, durch die Beschaffung von Mitteln.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig mit Eintritt fällig.

2. Für die Höhe der jährlichen Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen,

- Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen wenn er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein/eine Vorsitzende(r)

- ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

- ein/eine Schatzmeister/In

- dem Beirat des Vereins

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und trifft die Entscheidung über die Verwendung der Mittel. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

5. Der Beirat, bestehend aus den Mitgliedern der Abteilungsleitung Tischtennis der TSG Oberrad, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützten.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Tischtennisabteilung der TSG Oberrad zu überführen.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 9. September 2005 beschlossen.

 

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